Manchmal bleibt mir noch die Zeit für umfassendere Artikel :
März 2019: Das altersgerechte Bad:
Nach einer forsa-Untersuchung, die Ende 2016 durchgeführt wurde, nahmen bei den Bundesbürgern seit dem Jahre 2014 die Aktivitäten hinsichtlich der Badmodernisierung mit Quoten zwischen 23 % und 25 % zu. Zum Anlass der Badmodernisierung ermittelte das forsa-Institut an erster Stelle mit 45 % die veraltete Badausstattung. Rang 2 belegten mit 16 % die veralteten unmodernen Fliesen. Eigentlich auch nachvollziehbar: Frische Ideen statt verstaubtem 60er-Jahre-Chic: Wer kennt sie nicht, die damaligen Fliesen in den Formaten 15 x 15 cm in aus heutiger Sicht gewöhnungsbedürftigen Farben in Pastellblau oder Pastellgrün oder ähnlich. (siehe insoweit unsere Referenzobjekte aus einem Mehrfamilienhaus aus den 60er Jahren) Auf Platz 3 der Gründe für eine Badezimmermodernisierung rangierte mit 11 % der Umbau im Interesse des altersgerechten, barrierefreien Bades. Eine solche Investition in eine eigene Immobilie im Interesse evtl. zukünftiger Entwicklung hilft Ihnen im Alltag und ist eine sinnvolle Geldanlage im Hinblick auf eine Wertsteigerung Ihrer Immobilie.
Steuertipp: „Haushaltsnahe Dienstleistung“
Auch Handwerkerleistungen, z.B. für Sanierungsaufgaben in Ihrer selbst genutzten Eigentumswohnung oder Ihrem selbst bewohnten Eigenheim können Sie gem. § 35a EStG steuerlich absetzen. Von einem Rechnungsbetrag bis zu 6.000 € können Sie 20 % des Arbeitslohnes, also bis zu 1.200 € von Ihrer Steuerschuld abziehen. Einzige Voraussetzungen:
Diese Steuervorzüge gelten nicht für Arbeiten, die etwas Neues schaffen, sondern nur für den Erhalt oder Renovierung Ihres Gebäudes, also
z.B. für Reparatur Ihrer Heizungsanlage oder für die turnusmäßigen Wartungsarbeiten.
Der Steuervorteil gilt nicht bei Barzahlung. Hier ist die Überweisung an den Handwerker nötig!
Schärfere Emissions-Grenzwerte:
Wie schon berichtet, ist am 01.01.2017 die zweite Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) in für kleine und mittlere Feuerungsanlagen Kraft getreten. Es gelten nun deutlich strengere Abgasgrenzwerte: Grenzwert bei Kohlenmonoxid(CO) = 400 mg/m³, Grenzwert bei Feinstaubemissionen: 20 mg/m³
Pelletöfen als auch Stückholzöfen von mehr als 4 kw Leistung unterliegen nun der regelmäßigen Messpflicht. Dies bedeutet nicht nur die wiederkehrende Messung durch den Schornsteinfeger. Gemessen werden auch der Kohlenmonoxidgehalt als auch der Staubanteil.